Rz. 219

Nach Art. 252 CC ist anschließend zwingend ein Schlichtungsversuch durchzuführen (allerdings nur nach der bis voraussichtlich 1.1.2021 geltenden Rechtslage, danach wird es das Schlichtungsverfahren nicht mehr geben), bei dem der Richter versucht, ein Einvernehmen über die Scheidungsvoraussetzungen und die Scheidungsfolgen herbeizuführen. Hierzu werden die Ehegatten nach Art. 1108 Abs. 1 CPC mit einer Frist von mindestens 15 Tagen mittels Einschreiben mit Rückschein geladen.

 

Rz. 220

Zum Schlichtungstermin ist persönliches Erscheinen – ggf. aber nicht zwingend unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts – erforderlich. Soll im Schlichtungsgespräch die Scheidung akzeptiert werden, müssen nach Art. 253 CC beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Im Schlichtungstermin selbst werden nach Art. 252–1 CC beide Ehegatten getrennt und anschließend gemeinsam angehört. Erscheint der Antragsgegner nicht, erläutert der Richter nach Art. 252–1 Abs. 3 CC die Angelegenheit allein mit dem Antragsteller. Die Rechtsanwälte werden erst nach Anhörung der Ehegatten zugezogen.

 

Rz. 221

Das Schlichtungsverfahren kann nach Art. 252–2 CC unterbrochen werden, um den Ehegatten eine Überlegungszeit von bis zu acht Tagen zu gewähren. Wenn der Kläger daraufhin seine Klage aufrechterhält, schlägt der Richter nach Art. 252–3 CC den Ehegatten vor, sich gütlich zu einigen und fordert sie auf, einen Vorschlag über die Regelung der Scheidungsfolgen zu machen.

 

Rz. 222

Er kann in diesem Zusammenhang vorläufige Maßnahmen nach Art. 255 CC anordnen. Die im Schlichtungsverfahren gemachten Angaben sind im Scheidungsverfahren nach Art. 252–4 CC i.Ü. nicht verwertbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge