Rz. 214

Im Termin selbst wird nach Art. 250 CC, 1099 CPC die Scheidung durch die Anwälte der Parteien oder den gemeinsam gewählten Anwalt erläutert. Der Richter bespricht anschließend die Scheidung mit jedem Ehegatten einzeln und dann mit ihnen gemeinsam. Anschließend werden der oder die Anwälte zur Verhandlung zugezogen. Der Richter hat dabei insbesondere zu erforschen, ob die Scheidung dem freien Willen der Ehegatten entspricht, er hat ferner über die Scheidungsfolgen zu belehren (Art. 1099 Abs. 1 CPC).

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