Rz. 44

Ausländer können in Frankreich unter den gleichen Voraussetzungen heiraten wie Franzosen. Ein Aufgebotsverfahren ist auch durch in Frankreich lebende Ausländer durchzuführen. Lebt ein Ehegatte im Ausland und sieht sein Heimatrecht kein Aufgebotsverfahren vor, kann der Standesbeamte dennoch die Eheschließung durchführen.[21] Ein Ehefähigkeitszeugnis ist bei Ausländern nicht erforderlich. Ausländer, deren Heimatrecht eine religiöse Eheschließung verlangt, können in Frankreich wirksam nur vor dem Standesbeamten heiraten; es handelt sich insoweit um eine Formfrage.[22] Eheschließungen vor konsularischen oder diplomatischen Vertretungen ausländischer Staaten sind nach dem Wiener UN-Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 in Frankreich zulässig, wenn beide Ehegatten die Nationalität des betreffenden Staates haben.

 

Rz. 45

Eine Besonderheit gilt für Marokkaner. Nach marokkanischem Recht kann eine Ehe materiell wirksam grundsätzlich nur in religiöser Form geschlossen werden, eine Zivilehe allein ist nicht ausreichend. Nach Art. 6 des französisch-marokkanischen Staatsvertrages vom 10.8.1981 wird eine in Frankreich geschlossene Zivilehe jedoch in Marokko anerkannt.

[21] Mayer/Heuzé/Remy, Droit international privé, Nr. 586.
[22] Courbe/Gouttenoire, Droit de la famille, Nr. 225; Revillard, Droit international privé et européen, Nr. 138.

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