Rz. 88

Gemäß Art. 1394 Abs. 1 CC muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss hierzu jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde vorliegen.[57]

 

Rz. 89

Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 CC über die Parteien und das Datum des Vertrages eine Bescheinigung aus. Vor Eheschließung ist diese Bescheinigung dem Standesbeamten gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 2 CC auszuhändigen (siehe Rdn 35). Der Standesbeamte vermerkt dann gem. Art. 76 Nr. 8 CC auf der Heiratsurkunde, dass ein Ehevertrag besteht, das Datum des Vertragsabschlusses und den Namen und Amtssitz des beurkundenden Notars. Dieses Verfahren ist ein Ersatz für das in Frankreich fehlende Güterrechtsregister. Dritte können sich über die güterrechtlichen Verhältnisse Klarheit verschaffen, indem sie sich eine Heiratsurkunde und, falls aus dieser das Bestehen eines Ehevertrages hervorgeht, zusätzlich diesen vorlegen lassen.

 

Rz. 90

Führt der Ehevertrag zu einem Eigentumsübergang, z.B. weil Gegenstände aus dem persönlichen Vermögen in das Gesamtgut überführt werden, so ist bei Immobilien gem. Art. 28 Nr. 1 des Dekrets Nr. 55–22 vom 4.1.1955 eine Publikation beim service chargé de la publicité foncière (vormals bis 31.12.2012 bureau des hypothèques)[58] erforderlich. Folge einer Nichtveröffentlichung ist jedoch nicht die Unwirksamkeit des Ehevertrages, sondern gem. Art. 30 Nr. 1 des Dekrets die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs durch Dritte.

[57] Cornu, Régimes matrimoniaux, S. 182; Voirin/Goubeaux, Bd. 2, Nr. 66.
[58] Allgemein zum französischen Grundbuchsystem vgl. Ferid/Sonnenberger, Bd. 2, Rn 3 C 14 ff.; Wehrens/Gresser, in: FS Schippel, S. 961 (962); NK-BGB/Döbereiner, Bd. 3, 4. Aufl. 2015, Länderbericht Frankreich, Rn 41 ff.

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