Rz. 53

Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich gem. Art. 1400–1491 C.C. die sog. communauté réduite aux acquêts, also eine Errungenschaftsgemeinschaft. Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jeweils des Mannes und der Frau. Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 C.C. aus dem von den Ehegatten gemeinsam oder allein während der Ehe erworbenen und aus ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus den Ersparnissen der Früchte und der Einkünfte ihres Eigenguts stammenden Vermögen zusammen. In das Eigengut fallen mit der Person besonders eng verbundene Vermögensgegenstände wie die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Ehegatten, Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeits- oder Körperverletzungen und nicht abtretbare Forderungen und Versorgungsbezüge wie z.B. Invaliditäts- oder Ruhestandsrenten. Zum jeweiligen Eigengut gehört ferner das voreheliche Vermögen der Ehegatten und vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Zuwendenden (Art. 1405 Abs. 2 S. 1 C.C.) das während der Ehe durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen oder Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen.

 

Rz. 54

Der Code Civil[63] sieht – nicht abschließend – eine Reihe von Möglichkeiten der Abänderung des gesetzlichen Güterstands vor. Die communauté de meubles et acquêts, also die Fahrnis- und Errungenschaftsgemeinschaft, ist in den Art. 1498–1501 C.C. geregelt. Das Gesamtgut dieses Güterstands umfasst gem. Art. 1498 Abs. 1 C.C. neben dem Gesamtgut des gesetzlichen Güterstands auch das gesamte bewegliche voreheliche Vermögen und vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Zuwendenden auch die während der Ehe aufgrund Erbfolge oder Schenkung erworbenen beweglichen Gegenstände.

 

Rz. 55

Die Art. 1497 Abs. 2 Nr. 6, 1526 C.C. behandeln die allgemeine Gütergemeinschaft (communauté universelle), bei der alle Vermögensgegenstände der Ehegatten Gesamtgut werden. Auch hier ist die Bildung von Eigengut nicht ausgeschlossen. Art. 1526 Abs. 1 S. 2 C.C. erklärt unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung Art. 1404 C.C., der das Eigengut kraft Eigenart regelt, für anwendbar. Zudem können Dritte bei unentgeltlichen Zuwendungen an einen Ehegatten bestimmen, dass die betreffenden Gegenstände Eigengut werden.[64] Wollen die Ehegatten keinen Güterstand mit Gesamtgut vereinbaren, so steht ihnen gem. Art. 1536–1543 C.C. die Gütertrennung (séparation de biens) zur Verfügung. Bei dieser behält jeder Partner Eigentum, Verfügungsbefugnis, Verwaltung und Nutznießung seines Vermögens. Die sog. participation aux aquêts, die dem deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ähnlich ist, ist in den Art. 1569–1581 C.C. gesetzlich normiert. Bis heute spielt dieser Güterstand in Frankreich nur eine untergeordnete Rolle.

[63] Zum deutsch-französischen Wahlgüterstand, der in der französischen Praxis eher kritisch gesehen wird, siehe z.B. Süß, ZErb 2010, 284.
[64] Voirin/Goubeaux, Bd. 2 Rn 226.

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