Rz. 211

Bei der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung wird gem. Art. 1089 CPC ein gemeinsamer Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht. Dabei ist anwaltliche Vertretung erforderlich, wobei sich die Ehegatten gem. Art. 250 Abs. 1 CC auf einen gemeinsamen Rechtsanwalt einigen können, was in der Praxis – insbesondere aus Kostengründen – in mehr als 90 % der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidungen bisher der Fall war.

 

Rz. 212

Der Scheidungsantrag muss nach Art. 1090 Abs. 1 Nr. 1 CPC Namen und Vornamen, Berufe, Wohnort, Nationalität, Geburtsdatum jedes Ehegatten, Heiratsort und -datum und Angaben zu gemeinsamen Kindern enthalten. Ferner sind nach Art. 1090 Abs. 1 Nr. 2, 1075 CPC die Krankenkasse sowie die zuständigen Sozialversicherungsträger und Träger der Altersversorgung anzugeben. Aufzuführen ist ferner nach Art. 1090 Abs. 1 Nr. 3 CPC der Name des gemeinsamen bzw. des jeweils beauftragten Rechtsanwalts. Der Scheidungsantrag ist von beiden Ehegatten sowie dem Rechtsanwalt bzw. den Rechtsanwälten (Art. 1090 Abs. 2 CPC) zu unterschreiben. Als Anlage ist nach Art. 1091 CPC die geschlossene Scheidungsvereinbarung beizufügen sowie bei Vorhandensein minderjähriger gemeinschaftlicher Kinder das Formular, durch das diese über ihr Recht, durch den Familienrichter angehört zu werden, informiert wurden und in dem diese auf ihrem Recht auf Anhörung bestanden haben.

 

Rz. 213

Nach Art. 1092 CC werden nach Anhörung der Kinder die Ehegatten durch den Richter durch einfachen Brief mit einer Frist von mindestens 15 Tagen zum Gericht vorgeladen.

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