Rz. 203

Nach Art. 373–2–2 CC ist bei getrenntlebenden Ehegatten der Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt zu Händen des betreuenden Ehegatten zu zahlen ist. Die Höhe und die Modalitäten der Unterhaltszahlung können von den Ehegatten einvernehmlich vertraglich festgesetzt werden, wobei diese Vereinbarung gerichtlich zu genehmigen ist. Liegt keine Vereinbarung vor, entscheidet der Familienrichter. Feste Richtlinien oder Tabellen existieren nicht; nach der allgemeinen Regelung des Art. 208 CC richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und nach den finanziellen Fähigkeiten des Schuldners. Die Unterhaltsleistung kann auch unmittelbar durch Übernahme von für das Kind anfallenden Zahlungen oder durch Gewährung einer Wohnung geleistet werden.

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