Rz. 211

Vollmachten enden nach französischem Recht gem. Art. 2003 C.C. grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Seit 1.1.2007 gibt es nach Art. 812 ff. C.C. auch in Frankreich die eingeschränkte Möglichkeit, einen Auftrag samt Vollmacht über den Tod hinaus (mandat à effet posthume) zu erteilen. Jedermann kann nach Art. 812 Abs. 1 C.C. einem Dritten einen Auftrag samt Vollmacht über den Tod hinaus erteilen, vorbehaltlich der Rechte eines Testamentsvollstreckers, die Erbschaft ganz oder teilweise für den oder einzelne, vom Erblasser bestimmte Erben zu verwalten. Zu Verfügungen über den Nachlass ist der Bevollmächtigte grundsätzlich nicht befugt. Nach Art. 812 Abs. 2 C.C. kann der Bevollmächtigte auch ein Erbe sein. Einschränkend bestimmt Art. 812–1-1 Abs. 1 C.C., dass für die Erteilung der Vollmacht über den Tod hinaus ein besonderes Interesse im Hinblick auf die Person des Erben oder das zu verwaltende Vermögen bestehen muss.

 

Rz. 212

Die Laufzeit der Vollmacht ist nach Art. 812–1-1 Abs. 2 C.C. auf zwei Jahre beschränkt, in Ausnahmefällen kann die Vollmacht für bis zu fünf Jahre erteilt werden, insbesondere wenn minderjährige oder zur Erbschaftsverwaltung ungeeignete Erben vorhanden sind. Eine weitere gerichtliche Verlängerung ist möglich.

 

Rz. 213

Der Auftrag und die Vollmacht sind nach Art. 812–1-1 Abs. 3 C.C. notariell zu beurkunden, der Auftrag muss vom Bevollmächtigten vor dem Tod angenommen werden. Die Vollmacht kann vor dem Tod nach Art. 812–1-1 Abs. 5 C.C. gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen werden. Der Bevollmächtigte kann seine Bereitschaft zur Ausübung der Vollmacht zurückziehen, nach dem Tod des Erblassers nach Art. 812–6 C.C. durch Erklärung gegenüber dem/den betroffenen Erben. Der Bevollmächtigte erhält nach Art. 812–2 C.C. nur bei gesonderter Anordnung eine Vergütung, er kann nach Art. 812–4 Abs. 1 Nr. 3 C.C. aus wichtigen Gründen gerichtlich abberufen werden.

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