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Eine lange Zeit interessante und beliebte Gestaltung war im französischen Recht die sog. clause tontine oder clause d’accroissement. Bei dieser bestimmen zwei Personen, oftmals nichteheliche Lebensgefährten, beim Kauf einer Immobilie, dass im Todesfall der Gegenstand fiktiv als nur von einem von ihnen angeschafft gelten soll. Dieser Vorgang war früher von der Erbschaftsteuerpflicht befreit. Die clause tontine hat jedoch viel von ihrer Attraktivität verloren, nachdem gem. Art. 754 A C.G.I. die Steuerbefreiung nur noch gilt, wenn der Wert der Immobilie 76.000 EUR nicht übersteigt und es sich um das gemeinsam genutzte Familienheim handelt.

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