Rz. 205

Nach der Ehescheidung verliert der geschiedene Ehegatte nach Art. 264 Abs. 1 CC das Recht, den Namen des anderen Ehegatten zu führen. Mit Einverständnis des anderen Ehegatten oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung, wenn das – z.B. berufliche – Interesse des Ehegatten oder der Kinder dies erfordert, kann der geschiedene Ehegatte gem. Art. 264 Abs. 2 CC den Namen des anderen behalten.

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