Rz. 172

Nach Art. 260 Nr. 2 CC wird bei der gerichtlichen Scheidung die Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten treten nach Art. 262–1 Abs. 1 CC die Wirkungen der Scheidung bei der gerichtlichen einverständlichen Scheidung, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, mit Genehmigung der Scheidungsvereinbarung, bei den anderen Fällen der Scheidung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Richter das Scheitern des Schlichtungsversuchs feststellt, ein. Nach Art. 262–1 Abs. 2 CC kann das Gericht auf Antrag der Ehegatten auch den Zeitpunkt der Trennung als maßgeblichen Zeitpunkt festlegen. Dieser Zeitpunkt ist der Stichtag für die Beendigung des Güterstandes und ggf. die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens.

 

Rz. 173

Gegenüber Dritten bestimmt Art. 262 CC, dass die Scheidung erst dann Wirkung erzeugt, wenn die nach Art. 1082 CPC erforderlichen Publizitätsakte durchgeführt wurden. Dies setzt voraus, dass die Scheidung auf den Heirats- und Geburtsurkunden der Ehegatten vermerkt worden ist.

 

Rz. 174

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und wird von keiner französischen Behörde eine Heiratsurkunde verwahrt, so ist nach Art. 1082 Abs. 2 CPC ein Vermerk auf der Geburtsurkunde ausreichend, wenn diese in Frankreich verwahrt wird, anderenfalls wird eine Abschrift des Scheidungsurteils bei einem beim Außenministerium eingerichteten Register hinterlegt.

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