Rz. 231

Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche) und Partner eines PACS sind nach Art. 796–0bis C.G.I. von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer beträgt bei Ehegatten und Partnern eines PACS der Steuersatz zwischen 5 % und 45 %, der Höchststeuersatz wird bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.805.677 EUR erreicht. Der Ehegatte bzw. Partner eines PACS hat nach Art. 790 E bzw. 790 F 1 C.G.I. einen Freibetrag in Höhe von 80.724 EUR. Bei Partnern eines PACS gilt dies jedoch nur, wenn die Partnerschaft nicht im Jahr der Schenkung oder im darauffolgenden Jahr anders als durch Heirat oder Tod aufgelöst wird.

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