Verbraucherzentrale mahnt IKU ab

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bayern. Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen. Sie verwendet zur Eintreibung von Forderungen gegenüber Verbrauchern Schreiben, in denen sie die Verbraucher unter Androhung gerichtlicher Schritte und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung auffordert und ihnen verschiedene Zahlungsvarianten anbietet. Die Klägerin meint, die Beklagte beeinträchtige mit diesen Zahlungsaufforderungen in wettbewerbswidriger Weise die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch Druck, und mahnte die Beklagte wegen entsprechender Zahlungsaufforderungen und wegen einer den Schreiben jeweils beigefügten vorformulierten Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung erfolglos ab.

Unterlassungsanspruch gegenüber Verbrauchern?

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen Dritter die Aussage zu verwenden:

Zitat

"Letztmalig geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen für Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt derzeit … EUR und wächst durch Zinsen und Gebühren laufend an. Dieser Betrag erhöht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese Chance und ersparen Sie sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte."

und

Zitat

"Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor. Nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels besteht 30 Jahre lang die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben: Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc. … Zusätzlich sind die durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten gemäß §§ 284, 286 BGB von Ihnen zu tragen. Die derzeit offene Gesamtforderung von … EUR wird sich dadurch weiter erhöhen."

und/oder eine vorformulierte Anerkenntnis- und Ratenzahlungsvereinbarung zu übersenden.

LG und OLG weisen Klage ab

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom OLG zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

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