Das wiederholte Arbeitsverhältnis

Der Sommer neigt sich so langsam dem Ende zu und die Wintersaison beginnt. Für so manchen Beschäftigten der Wintersportorte bietet sich damit die Gelegenheit, wieder in seinen Job zurückzukehren, der im März oder April beendet wurde. Welche Auswirkungen hat das aber auf die Pfändung, die Sie im letzten Sommer ausgebracht haben? Die Antwort liefert § 833 Abs. 2 ZPO: Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Besser erinnern, statt auf Wissen zu setzen

Haben Sie die Norm gekannt? Oder besser gefragt: Glauben Sie, dass der Drittschuldner die Norm gekannt hat? Wenn Sie nicht absolut sicher sind, sollten Sie den Drittschuldner vielleicht an die Verpflichtung erinnern, den PfÜB weiter zu beachten. Das nachfolgende Muster soll Ihnen dabei als Arbeitshilfe und Vorlage dienen.

 

Muster: Hinweis an den Drittschuldner nach § 833 Abs. 2 ZPO

An

… (Drittschuldner) in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des … , Bankverbindung: …

– Gläubiger –

gegen

den …

– Schuldner –

wurde Ihnen am … der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom … , Az. … , zugestellt. Am … haben Sie erstmals eine Drittschuldnerauskunft erteilt. Danach haben Sie monatlich … EUR als pfändbaren Betrag abgeführt. Die Zahlung wurde am … mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, eingestellt.

Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Schuldners die eines typischen Saisonarbeiters ist, erlauben wir uns den Hinweis, dass sich nach § 833 Abs. 2 ZPO die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis erstreckt, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis (zunächst) endet, der Schuldner und der Arbeitgeber als Drittschuldner aber innerhalb von neun Monaten ein solches neu begründen.

Sie sind dann verpflichtet, die pfändbaren Beträge an uns ab dem Zeitpunkt der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Sofern Sie diese schon an den Schuldner gezahlt haben, ändert dies nichts an Ihrer Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger. Die von Ihnen zu viel an den Schuldner gezahlten Beträge sind von diesem nach § 812 BGB an Sie zurückzuzahlen.

Zugleich haben wir Sie hiermit aufzufordern, eine neue Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben. Es ist anerkannt, dass dem Gläubiger eine Wiederholung des Auskunftsverlangens zugestanden werden muss, wenn sich einzelne für das weitere Vorgehen des Gläubigers bedeutsame Umstände erst nach Abgabe der ursprünglichen Drittschuldnererklärung ändern (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 635, 651a; Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 840 Rn 13). Hierzu gehört neben der Fortentwicklung der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen auch die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.

Wir haben uns für die Erledigung eine Frist bis zum … notiert.

Unterschrift

FoVo 9/2018, S. 168 - 169

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