Sowohl nach der Stellung des Insolvenzantrages als auch nach der Insolvenzeröffnung ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag verpflichtet, die Auskünfte nach § 802l ZPO über das Vermögen des Schuldners bei den Auskunftsbehörden einzuholen.
AG München, 12.2.2016 – 1503 IN 3339/15
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