Entscheidung reicht über die Immobiliarzwangsvollstreckung hinaus

Die Entscheidung des BGH hat eine hohe praktische Bedeutung, die weit über das Immobi­liarzwangsvollstreckungsrecht hinausgeht. Sie definiert in allgemein verbindlicher Art und Weise, dass ein Postfach als "ähnliche Vorrichtung" i.S.d. § 180 ZPO zu begreifen ist. Damit kann an ein Postfach auch ein Mahnbescheid und insbesondere ein Vollstreckungsbescheid zugestellt werden. In diesen Fällen musste bezogen auf den Mahnbescheid bisher vom Mahnverfahren abgesehen und das teurere und langwierigere Klageverfahren genutzt, für die Zustellung des Vollstreckungsbescheides der Weg der öffentlichen Zustellung gewählt werden.

So gehen Sie richtig vor

Für die Praxis muss allerdings beachtet werden, dass in den Fällen, in denen eine Zustellung an ein Postfach erstrebt wird, zugleich dargelegt wird, dass eine Wohn-oder Geschäftsanschrift nicht bekannt ist oder aber eine Zustellung an diese Adresse aus im Einzelnen darzulegenden Gründen dauerhaft scheitert.

 

Hinweis

Um die Zustellung an ein Postfach bewerkstelligen zu können, ist es allerdings erforderlich, dass dem Gläubiger die Postfachadresse auch bekannt ist. Da die Praxis bisher davon ausgegangen ist, dass an ein Postfach nicht zugestellt werden kann, wurde eine solche Adresse nicht immer gesichert. Das wird nunmehr zu ändern sein. Auch ist die Korrespondenz mit dem Schuldner, auch im Hinblick auf die Unterlagen des Mandanten, auf die Angabe eines Postfachs zu prüfen.

Entscheidung hilft in vielen Fällen

Auch wenn die Entscheidung des BGH nicht in allen Fällen hilft, führt sie dazu, dass die Titulierung über das gerichtliche Mahnverfahren ebenso wie die Forderungspfändung bei hinreichender Informationsgrundlage auch dann durchgeführt werden kann, wenn die tatsächliche Wohnanschrift des Schuldners unbekannt ist, jedoch ein Postfach für ihn eingerichtet ist. Da das Ziel vieler Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht der tatsächliche Vollstreckungserfolg, sondern die Überwindung der Sprachlosigkeit des Schuldners ist, ist es begrüßenswert, dass damit die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner in mehr Fällen als bisher von der gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme Kenntnis erhält.

 

Hinweis

Die Notwendigkeit, den tatsächlichen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, entfällt aber dann nicht, wenn

die Sachpfändung durchgeführt werden soll,
der Gerichtsvollzieher oder ein Außendienst den Schuldner aufsuchen soll, um mit diesem eine gütliche Einigung zu erzielen, oder
der Schuldner ein Vermögensverzeichnis vorlegen und die eidesstattliche Versicherung abgeben soll.

Im letzten Fall kann der Schuldner zwar nun ordnungsgemäß zum Termin geladen werden, eine tatsächliche Verhaftung beim Nichterscheinen ist aber nicht möglich.

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