Eine Anmeldung aus zwei Rechtsgründen

In dem am 10.9.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners meldete die Gläubigerin offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.851,73 EUR nebst Säumniszuschlägen (359,50 EUR) und Mahngebühren (11,33 EUR) zur Tabelle an. Hinsichtlich der in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmeranteile von 2.347,34 EUR verwies die Gläubigerin auf den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Die angemeldeten Forderungen wurden in voller Höhe zur Tabelle festgestellt.

Schuldner widerspricht nur teilweise

Der Schuldner widersprach nicht den angemeldeten Forderungen an sich, sondern dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Mit Beschluss vom 5.1.2016 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Dauer der Abtretungsfrist seine Obliegenheiten erfülle und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 11.11.2016 wurde das Insolvenzverfahren unter Anordnung einer Nachtragsverteilung aufgehoben. Im Rahmen der Schluss- und der Nachtragverteilung wurden insgesamt 232,95 EUR an die Gläubigerin ausgeschüttet.

Gläubigerin beantragt erfolglos vollstreckbare Ausfertigung

Während der noch laufenden Wohlverhaltensperiode hat die Gläubigerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs beantragt. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs weiter.

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