OLG lässt Präzision vermissen

Die Entscheidung des OLG kann in keiner Weise überzeugen und wird der vollstreckungsrechtlichen Problematik nicht gerecht. Das mag auch damit zusammenhängen, dass hier ein üblicherweise nicht mit Vollstreckungssachen befasster Senat entschieden hat:

Der Wortlaut ist ein wichtiger, aber nicht der einzige Auslegungsgesichtspunkt. Neben ihm sind auch der Sinn- und Zweck der Regelung, der systematische Zusammenhang und die Gesetzgebungsgeschichte zu beachten. Eine daran orientierte systematische Rechtsprüfung wird vermisst.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung eindeutig ergibt, wollte der Gesetzgeber in den Fällen keine zusätzliche Gebühr entstehen lassen, in denen die gütliche Einigung nach altem Recht gebührenfrei war (§§ 806b, 813a und b, 900 Abs. 3 ZPO a.F.). Bei der Formulierung "und" in der Anm. zu Nr. 207 KVGvKostG handelt es sich deshalb um ein redaktionelles Versehen, was sich aus dem Umstand erklärt, dass nach altem Recht – wegen § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. meist zwingend – kombinierte Anträge gestellt wurden. Das neue Recht verlangt aber keine fruchtlose Sachpfändung mehr als Voraussetzung der Abnahme der Vermögensauskunft.
Das OLG übersieht, dass ein Auftrag mit mehreren Angelegenheiten vorliegen kann. Sicher stellen die Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft aber keine einheitliche Amtshandlung bzw. Angelegenheit dar. Deshalb trifft auch das Auslegungsergebnis nicht zu.

Abweichende Rechtsprechung beachten

Der Gläubiger sollte sich weiterhin an der richtigen Rechtsprechung der Beschwerdegerichte, die den fachlichen Fragen der Zwangsvollstreckung viel näher stehen, orientieren (LG Freiburg FoVo 2014, 113 = DGVZ 2014, 105; LG Dresden JurBüro 2014, 269; LG Leipzig DGVZ 13, 189). Wenn GV sich nunmehr auf die unzureichend begründete Entscheidung des OLG berufen, sollte der Rechtsweg bestritten und die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden, um eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.

FoVo 8/2014, S. 179 - 180

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