1. Der titulierte Zeugnisanspruch unterfällt nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO.

2. Die Vollstreckung der im Titel für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes festgesetzten Zwangshaft setzt gemäß §§ 888 Abs. 1 S 3, 901 ZPO einen Haftbefehl voraus, für dessen Erlass das Arbeitsgericht als Prozessgericht zuständig ist.

3. In einem Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO ist die Dauer der Ersatzzwangshaft im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen.

4. Das Beschwerdegericht ist angesichts des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens gehindert, selbst die Dauer der Ersatzzwangshaft festzulegen.

LAG Hamm, 7.3.2012 – IX ZB 181/10

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