Vermeidbares Verfahren

Die Entscheidung des OLG beschreibt ein Verfahren, das in dieser Form unnötig war. Es wäre Aufgabe des Bevollmächtigten gewesen, den Zwangsmittelbeschluss zu prüfen, die fehlende Festsetzung der Ersatzhafttage zu rügen und um Ergänzung des Beschlusses nachzusuchen. Allerdings hätte auch das OLG einen Ausweg sehen können, statt das Verfahren kostenintensiv von vorne beginnen zu lassen. So hätte es den Gläubiger auf den Mangel des Antrages hinweisen und ihm Gelegenheit zur Heilung des Mangels geben können. Der ergänzte Beschluss hätte dann nach § 571 Abs. 2 ZPO dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden können. Gleiches gilt für die Nachholung der Vollstreckungsklausel. Das Vermeidbare wird nun folgen: Der Gläubiger wird seine Fehler korrigieren und das Verfahren von vorne beginnen, um doch die allein entscheidende Frage zu beantworten: Ist die SU zu krank, um ein Zeugnis von einer Seite zu schreiben?

Wichtig: ­Adress-Kontrolle

Die Entscheidung zeigt auf, wie wichtig es ist, die Zwangsvollstreckung bewusst zu betreiben. Gerät die SU in Insolvenz oder gibt sie sonst ihre geschäftlichen Aktivitäten auf, liegt es nahe, dass sie unter der bisherigen Anschrift nicht mehr erreichbar ist. Es gilt, die Adresse der maßgeblichen natürlichen Person zu ermitteln. Dabei können Einwohnermeldeämter wie die Vielzahl von Dienstleistern für die Adressermittlung helfen. Der Fall war einfach: Gericht und Bevollmächtigter mussten nur das Schreiben der SU auf die angegebene Adresse überprüfen. Und zu guter Letzt: Dass ein potentieller Mangel der Zustellung nach § 189 ZPO geheilt sein könnte, zieht das Gericht nicht in Erwägung.

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