Umdeutung: Beschwerde gegen Eintragung unzulässig

Die gegen eine Eintragung gerichtete Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Das OLG deutet sie jedoch in die gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässige Beschwerde um, die darauf gerichtet ist, das Grundbuchamt anzuweisen, einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Widerspruch als Anspruchsziel

Gemäß § 53 Abs. 1 GBO kommt die Eintragung eines Widerspruchs in Betracht, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Löschung einer Eintragung kommt gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nur in Betracht, wenn sich eine Eintragung als unzulässig erweist. Hierfür ist vorliegend erst recht nichts ersichtlich.

Vollstreckungskosten müssen nicht tituliert werden

Soweit die Schuldnerin geltend macht, dass es sich bei dem Differenzbetrag, um den sie die eingetragene Zwangssicherungshypothek korrigiert wissen möchte, um nicht titulierte Vollstreckungskosten handele, die sich die Gläubigerin gerichtlich hätte festsetzen lassen müssen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass für sie ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Das gilt auch für die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn 14). Zwar kann der Gläubiger gem. § 788 Abs. 2 ZPO hiervon abweichend auch die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen und sie dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als gesonderten Vollstreckungstitel geltend machen. Hierauf beschränkt ist der Gläubiger jedoch nicht, und er kann es vielmehr bei der Beitreibung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO belassen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 788 Rn 18).

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