Anhebung

Das AG hat den Sockelbetrag des P-Kontos des Schuldners bei der Drittschuldnerin um 409,78 EUR auf insgesamt 1.454,82 EUR erhöht. Die Erhöhung des Sockelbetrages sei erforderlich, da die feststehenden Einkünfte nach § 850c ZPO neu zu berechnen seien und diesem Betrag noch die private Krankenversicherung hinzuzurechnen sei.

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin, soweit der unpfändbare Betrag auf mehr als 1.213,50 EUR festgesetzt wurde, unter Darlegung einer eigenen Berechnung des pfändungsfreien Betrages. Das AG hat der Beschwerde ohne nähere Begründung nicht abgeholfen und sie dem LG vorgelegt.

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