Eigenunterhalt der Kinder berücksichtigen

Über das Vermögen des Schuldners ist am 30.1.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner bezieht ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.794,83 EUR. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Seine Ehefrau verfügt über eigene Einkünfte in Höhe von monatlich 1.980 EUR. Sie gewährt den Kindern Naturalunterhalt. Das Gericht hat angeordnet, dass die Ehefrau bei der Berechnung der pfändbaren Beträge gemäß § 850c ZPO nicht und die beiden Kinder jeweils nur zu 50 v.H. berücksichtigt werden. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG die Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass die Kinder bei der Berechnung der pfändbaren Beträge in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.

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