OLG hält an früherer Auffassung fest

Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Antragsrücknahme entsprach nicht dem in § 29 Abs. 1 GBO vorgesehenen Formerfordernis (§ 31 Satz 1 GBO) und ist deshalb unbeachtlich geblieben. Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 30.1.1985 – 15 W 41/85 – entschieden, dass die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 31 Satz 1 GBO der in § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vorgeschriebenen Form bedarf (Rpfleger 1985, 231 = MittRhNotK 1985, 76 m.w.N.; ebenso Demharter, GBO, 29. Aufl., § 31 Rn 2; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 31 Rn 2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 94; OLG Sachsen-Anhalt FGPrax 2014, 55; OLG Düsseldorf v. 18.8.1999 – 3 Wx 286/99 – juris). Hieran hält er trotz der hiergegen in der Literatur erhobenen Bedenken (Hintzen, Rpfleger 1985, 268/288 und ZIP 1991, 474/475; Böttcher, JurBüro 1997, 461) fest.

Verfahrensrechtliches Grundbuchgeschäft

Nach gesicherter Rechtsauffassung ist die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 867 ZPO als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Vollstreckungsakt und verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt wird also in doppelter Funktion als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig (BGH Rpfleger 1958, 218). Es hat daher die Vollstreckungsvoraussetzungen und ebenso die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der GBO selbstständig zu prüfen. Dabei wird die Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsakt aufgrund ihrer formellen Zuweisung in das Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der GBO behandelt, weil diese nicht zwischen freiwilligen (etwa aufgrund Bewilligung gemäß § 19 GBO) und zwangsweise (aufgrund eines vollstreckbaren Titels) geschehenen Eintragungen unterscheidet. Nach den Vorschriften der GBO ist daher auch die Zurücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu behandeln. Ein solcher Antrag wird als reiner Eintragungsantrag bezeichnet. Erklärungen, durch die ein solcher Eintragungsantrag zurückgenommen werden, bedürfen der in § 29 Abs.1 Satz 1 GBO vorgeschriebenen Form, wie § 31 GBO zu entnehmen ist. § 31 GBO erfasst auch die Zurücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek, die vom Gläubiger bis zum Vollzug der Eintragung mit Unterzeichnung (§ 44 GBO) erklärt werden kann. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit für die Zurücknahme des Eintragungsantrags diese gegenüber dem reinen Antragsantrag verschärfte Form vorgeschrieben, um dem Grundbuchamt die einwandfreie Feststellung zu ermöglichen, ob ein einmal gestellter Antrag noch gilt.

Voraussetzungen der GBO und ZPO sind zu beachten

An diesem Rechtsstandpunkt hält der Senat unter Berücksichtigung der zitierten abweichenden Auffassungen unverändert fest. Der Hinweis darauf, dass es sich bei der Eintragung einer Zwangshypothek um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, die ihre Grundlage in der ZPO findet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der verfahrensrechtliche Weg, der zur Entstehung eines solchen Grundpfandrechts führt, ist ausschließlich der GBO zugewiesen.

Auf Hinweis nicht richtig reagiert

Da der Gläubiger trotz des Hinweises des Grundbuchamts seinen Eintragungsantrag nicht formwirksam zurückgenommen hat, war sein Antrag nach § 867 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig und musste deshalb zurückgewiesen werden.

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