Umfassende Offenbarungspflicht

Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis so auszufüllen, wie es für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff notwendig ist. Diesem Erfordernis wird das abgegebene Vermögensverzeichnis nicht gerecht. Denn der Schuldner hat in diesem keinerlei Angaben zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der vorgenannten Firma gemacht. Daher ist es erforderlich, dass er entsprechende weitere Auskünfte erteilt.

Unvollständigkeit begründet Nachbesserungsanspruch

Weder der Ablauf der 2-Jahres-Frist noch die inzwischen erneute Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner führt dazu, dass eine Nachbesserung nicht mehr zulässig ist. Für eine solche ist ausreichend, dass die ursprüngliche Erklärung unvollständig war. Genügt der Schuldner seiner Offenbarungspflicht nicht, so ist das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen. Dies ist hier gegeben. Die Nachbesserung ist auch nicht durch die Löschung der ursprünglichen Vermögensauskunft unmöglich geworden. Die Angaben liegen in Papierform vor und können so zum Gegenstand der Ergänzung gemacht werden.

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