Vorpfändungen und Pfändungen

Der Beklagte betrieb und betreibt als Rechtsanwalt gegen den Schuldner Vollstreckungen wegen zu seinen Gunsten bzw. zugunsten von Mandanten titulierten Forderungen, die von dem Kläger nicht freiwillig und zeitnah erfüllt wurden. Im Rahmen der Vollstreckungen wurden Vorpfändungen an Banken und Drittschuldner des Schuldners ausgebracht und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (PfÜB) bewirkt.

Schuldner will Immobilienverwaltungskonten geschützt sehen

Der Schuldner verfolgt im Wege einer Feststellungsklage die Auffassung, der Beklagte dürfe nicht in Konten pfänden, die der Schuldner im Rahmen der Bewirtschaftung und Verwaltung seiner Immobilien nutze, weil er damit in schuldnerfremdes Vermögen pfände. Der Beklagte dürfe Vollstreckungen nur in Abstimmung mit der zuständigen Gerichtsvollzieherin (GV) unter Berücksichtigung vorrangiger Gläubiger vornehmen. Der Beklagte dürfe nur in für den Schuldner erträglicher Weise vollstrecken, so dass ihm die Verwaltung seiner Immobilien nicht erschwert werde.

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