Klagt der Insolvenzverwalter einen nach Rechtshängigkeit abgetretenen Anspruch des Insolvenzschuldners ein, liegt mit Blick auf den Zessionar eine gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO vor. Seine Rolle als Partei kraft Amtes ändert daran nichts.

Das Eintreten der gesetzlichen Prozessstandschaft infolge Abtretung des klageweise geltend gemachten Anspruchs nach Rechtshängigkeit ändert die vollstreckungsrechtliche Lage nicht.

BGH, Beschl. v. 2.2.2017 – I ZR 146/16

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