Umschreibung auf die Partei kraft Amtes

Die Klausel ist zu Recht erteilt worden, weil der Kläger in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form – durch Vorlage der Bestellungsbescheinigung des Insolvenzgerichts – nachgewiesen hat, zum Insolvenzverwalter bestellt worden zu sein. Für die Vollstreckung titulierter Ansprüche, die zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehören (vgl. § 80 Abs. 1 InsO), ist § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes analog anzuwenden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn 18; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rn 27 f.). Der titulierte Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft gehörte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin.

Abtretung hindert Umschreibung nicht

Der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel an den Insolvenzverwalter steht nicht entgegen, dass dieser geltend macht, der zu vollstreckende Anspruch sei während des Berufungsverfahrens im Wege der Abtretung auf die C. S. GmbH amp Co. KG übergegangen.

Bei konkurrierenden Anträgen gilt die Priorität

Im Falle der Abtretung des streitbefangenen Anspruchs nach Rechtshängigkeit (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO) wirkt das Urteil gemäß § 325 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger. Diesem steht daher ein Recht auf die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann zu, wenn der alte Gläubiger nicht seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und der Schuldner daher nicht der Gefahr der Doppelvollstreckung ausgesetzt ist (vgl. BGH NJW 1984, 806; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn 80). Konkurrieren mehrere Gläubiger um die Klauselerteilung, wird sie nach dem Prioritätsprinzip erteilt (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 727 Rn 64; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 727 Rn 39).

Insolvenzverwalter ist doppelter Prozessstandschafter

Der Kläger, der als Insolvenzverwalter einen nach Rechtshängigkeit abgetretenen Anspruch des Insolvenzschuldners einklagt, handelt in zweifacher Hinsicht als Prozessstandschafter. Einerseits ist er als Partei kraft Amtes Prozessstandschafter des Insolvenzschuldners; mit Blick auf den Zessionar liegt andererseits die gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO vor (vgl. Assmann, in: Wieczorek/Schütze a.a.O. § 265 Rn 64). Als Partei kraft Amtes hat der Kläger Anspruch auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO (Rn 5).

Das Eintreten der gesetzlichen Prozessstandschaft infolge Abtretung des klageweise geltend gemachten Anspruchs nach Rechtshängigkeit gemäß § 265 Abs. 2 ZPO ändert die vollstreckungsrechtliche Lage ebenso wenig wie die während des Prozesses erfolgende Abtretung durch den ursprünglichen Anspruchsinhaber: Diesem ist die Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO auf seinen Antrag auch dann zu erteilen, wenn der zu vollstreckende Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist. Er behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung durch den ursprünglichen Gläubiger nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (vgl. BGHZ 92, 347, 349; Münzberg, in: Stein/Jonas a.a.O. § 727 Rn 51, 54).

Unzulässige Vollstreckungsstandschaft: § 767 ZPO

Die Klauselerteilung an den Kläger ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ob der Kläger – wie die Beklagte rügt – in unzulässiger Weise als Vollstreckungsstandschafter vorgeht, kann offenbleiben. Dieser Umstand hindert nicht die Klauselerteilung, sondern ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGHZ 92, 347, 349 f.). Der Gefahr einer mehrfachen Vollstreckung durch den Kläger und den neuen Gläubiger ist hinreichend vorgebeugt. Die Beklagte erhielte, sofern der neue Gläubiger eine Vollstreckungsklausel beantragte, ohne die zuerst erteilte vollstreckbare Ausfertigung zurückzugeben, im Erteilungsverfahren rechtliches Gehör (§ 733 Abs. 1 ZPO). Sie wäre damit in der Lage, ihre berechtigten Interessen im Klauselerteilungsverfahren oder im Wege der Rechtsbehelfe nach §§ 767, 768 ZPO zu wahren.

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