Wortlaut gegen Sinn

Die Entscheidung dürfte zum Nachteil der Gläubiger – leider – mit dem Wortlaut der genannten Vorschriften im Einklangstehen. In der Konsequenz gehen sie aber über die Intension hinaus, die Monatsanfangsproblematik zu lösen.

 

Hinweis

Die Monatsanfangsproblematik bestand darin, dass Sozialleistungen regelmäßig am Ende des Monats für den Folgemonat ausgezahlt werden und an diesem Tag der Freibetrag für ein P-Konto überstiegen wird, so dass die Leistung an den Gläubiger abzuführen wäre und der Schuldner seinen Unterhalt im Folgemonat nicht sichern könnte. Durch die Verschiebung in den Folgemonat wird dies verhindert.

Manipulationsmöglichkeit wird nicht gesehen

Die Anwendung des LG und der Kommentarliteratur führt allerdings dazu, dass der Schuldner sich auf diese Situation einstellen und Gutschriften im Folgemonat auf das P-Konto unterbinden kann, so dass der überschießende Betrag des Pfändungsmonats stets bei ihm verbleibt. Er wird die Zahlungen schlicht auf ein anderes – nicht gepfändetes – eigenes Konto oder das Konto eines Dritten umleiten. Nichts leichter als das.

Kontopfändung damit sinnlos?

Diese Sichtweise entwertet den Ertrag aus der klassischen Kontopfändung erheblich, macht diese aber nicht sinnlos:

Die Kontopfändung schränkt den Schuldner in seiner Beweglichkeit bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr erheblich ein. Diese Lästigkeit ist regelmäßig Anlass für ihn, eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger zu suchen. Die Kontopfändung ist dafür in der Praxis der häufigste Auslöser.
Die Kontopfändung muss etwas besser vorbereitet werden als in der Vergangenheit. Soweit möglich sollte ihr eine Auskunft nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgehen, um alle Konten zu ermitteln, deren Inhaber der Schuldner ist oder bei denen er verfügungsberechtigt ist. Der PfÜB sollte dann alle Konten und die Herausgabeansprüche gegen die Inhaber der Treuhandkonten ("Pfändung bei der Nutzung Konten Dritter") umfassen, um dem Schuldner die Verschiebung der Gutschriften zu erschweren.

FoVo 7/2014, S. 135 - 138

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