Neue Rechtslage zur ZVFV

Die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung v. 16.6.2014 ist am 25.6.2014 in Kraft getreten (BGBl 2014, 754). Dies bedeutet, dass

die neuen Formulare seit diesem Zeitpunkt verwendet werden dürfen;
die Formulare für den Antrag auf Erlass eines PfÜB in jedem Fall zwingend ab dem 1.11.2014 zu verwenden sind, anderenfalls eine Zurückweisung wegen eines nicht formgerechten Antrages zu erfolgen hat;
für das Antrags-Formular auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ein ­Verwendungszwang ab dem 1.6.2015 gilt.

Es ist davon auszugehen, dass die Anbieter der Anwalts-Software mit den nächsten Updates rechtzeitig die neuen Formulare eingepflegt haben werden.

Eingeschränkter Druckauftrag

Über die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage wurde bereits ausführlich berichtet (Goebel, FoVo 2014, 82). Der nachfolgende Beitrag soll aufgrund vielfacher Anfrage noch einmal die praxisrelevante Option auf Seite 1 der Formulare aufgreifen, nach der nur die ausgefüllten Seiten ausgedruckt und eingereicht werden können; Seite 1 der Formulare sieht dazu ein Feld zur Bezeichnung der entsprechenden Seiten vor.

Verwirrende Vorschrift …

Auszugehen ist von § 3 Abs. 4 ZVFV n.F., wonach es ausreicht, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich seine Angaben befinden, bei dem Gericht einreicht. Die nicht eingereichten Formularseiten sind allerdings auch in diesem Fall Teil des Antrags.

… mit Praxisproblemen

Die neue Regelung soll am Beispiel einer klassischen Arbeitslohnpfändung betrachtet werden: Welche Seiten sind einzureichen, wenn Anspruch A (Arbeitgeber) gepfändet werden soll (und nur dieser)? Ohne Zweifel: Die Seiten 1–4, 8–9 (sechs Seiten von neun). Was ist jedoch mit den übrigen Seiten?

S. 5 wird bei einer reinen Arbeitslohnpfändung nicht benötigt.

S. 6 wird i.d.R. nicht vom Antragsteller ausgefüllt und müsste daher nach § 3 Abs. 4 ZVFV n.F. nicht mit ausgedruckt werden.

 

Hinweis

Es dürfte aber kein Zweifel daran bestehen, dass zumindest der Drittschuldner S. 6 (Berechnung des pfändbaren Nettoein­kommens) erhalten muss. Da der Antragsteller hier aber keine Angaben macht, wird das Beifügen dieser Seite wohl Aufgabe des Vollstreckungsgerichtes sein.

S. 7 des Formulars wird vom Antragsteller nicht ausgefüllt, wenn er nicht einen Zusammenrechnungs- oder Nichtberücksichtigungsantrag stellen möchte. S. 7 enthält aber ein vom Gericht ggf. auszufüllendes Feld. Auch hier gilt der vorstehende Hinweis.

Im Zweifel alle Seiten ausdrucken und einreichen?

Fazit: Bei einer reinen Arbeitslohnpfändung wird man auf den Ausdruck und die Einreichung von S. 5 verzichten können. S. 6 u. 7 dürften wohl i.d.R. benötigt werden. Da der Antragsteller hier nichts ausfüllt, ist er nicht verpflichtet, diese Seiten auszudrucken und einzureichen. Er muss aber damit rechnen, dass das Gericht für den Drittschuldner diese Seiten ausdruckt; ggf. auch für den Schuldner, um sein rechtliches Gehör zu wahren.

Sparsamkeit zahlt sich nicht aus?!

Die Kosten wird das Gericht dem Gläubiger wohl weiterberechnen. Ob die Kosten des Verwaltungsmehraufwands (Überprüfung beim Ausdruck; Zahlung zusätzlicher Gerichtskos­ten) unter den Kosten des ersparten Papiers bleiben, darf bezweifelt werden. Ob, wie und wie schnell die Anwaltsprogramme diese technische Herausforderung meistern, bleibt ab­zuwarten.

 

Hinweis

Die Kostenfrage kann aber sehr wohl zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Wenn das Gericht die Seiten selbst ausdruckt und dies auf einer Handlung von Amts wegen beruht, dürfte Nr. 9000 Nr. 1 KV GKG nicht erfüllt sein. Es liegt nämlich weder ein Kopierantrag vor, noch beruht die unterlassene Übersendung auf einem nicht rechtskonformen Unterlassen.

Nicht zu Ende gedacht!

Lesenswert ist die Begründung des Gesetzgebers zu dieser Neuregelung, denn sie offenbart, wie wenig er an die Umsetzung in der Praxis gedacht hat.

 

Gesetzesbegründung (BR-Drucks 137/14 (neu), 29)

Es reicht aus, wenn dem Gericht nur die vom Antragsteller im konkreten Einzelfall ausgefüllten Formularseiten eingereicht werden. Das auf Seite 1 in den Formularen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eingeführte Formularfeld, in dem der Antragsteller angeben kann, welche Formularseiten sein Antrag umfasst, gibt dem Gericht die Möglichkeit nachzuvollziehen, ob der Antrag vollständig eingereicht ist. Die Angabe ist jedoch optional; erfolgt sie nicht, soll dies nicht den Erlass des Beschlusses verzögern. Ungeachtet dessen, dass im Einzelfall nicht alle Formularseiten eingereicht werden, umfasst der Antrag allerdings immer auch die nicht eingereichten, im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Formularseiten. Die Regelung dient lediglich einer Vereinfachung des Antragsverfahrens; diese wird vor allem für gewerbsmäßig tätige Antragsteller von erheblicher Bedeutung sein. Sie wird zu einer deutlichen Senkung des Papierverbrauchs führen und damit auch die Archivierung bei den Gerichten entlasten.

Praxisau...

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