Gerichtsvollzieherkosten nach dem GvKostG

Mit dem 2. KostRModG sind die Kosten der Zwangsvollstreckung um rund ein Drittel gestiegen. Das macht eine stärkere Kostenkontrolle neben einer stärkeren Selektion der Fälle mit Erfolgsaussichten erforderlich, um die unbefriedigte Forderung zu Lasten des Gläubigers nicht weiter anwachsen zu lassen. Maßgeblich für die Kosten des Gerichtsvollziehers, d.h. dessen Gebühren und Auslagen ist in erster Linie das GvKostG.

Durchführungsbestimmungen konkretisieren GvKostG

Dieses wird in der Anwendung allerdings für den Gerichtsvollzieher mit Durchführungsbestimmungen weiter konkretisiert. Es handelt sich dabei um Verwaltungsvorschriften der Länder, die allerdings von den Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich gefasst wurden, um eine vergleichbare Rechtspraxis in allen Bundesländern sicherzustellen. Sie existieren seit 2001 (Die Justiz 2001, 237) und wurden zuletzt 2013 mit Wirkung zum 1.1.2014 geändert (Die Justiz 2013, 314). Sie können im Internet eingesehen werden: http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=585 (Fassung NRW).

Einige Bestimmungen aus den Durchführungsverordnungen (DB-GvKostG) betreffen nur den Gerichtsvollzieher und sein Verhältnis zur Landeskasse, andere Bestimmungen sind aber auch für den Gläubiger wesentlich, wenn er übermäßige Kosten vermeiden will. Die Durchführungsbestimmungen konkretisieren in diesem Sinne die Regelungen des GvKostG, so wie es die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen (GVGA) für die Regelungen der ZPO tun. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen insbesondere die Bestimmungen auf, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen oder diese ergänzen, soweit sie den Gläubiger nachteilig oder – bei Beachtung – bevorteilend treffen.

Der Auftrag

Im Zentrum des Kostenrechts steht der Auftrag. Nach § 3 Abs. 1 GVKostG umfasst ein Auftrag alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind. Das hat Folgen für die Gebührenabrechnung: Innerhalb eines Auftrages

wird für eine Amtshandlung grundsätzlich eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben, § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG; die Ausnahmen ergeben sich ebenfalls aus § 10 GVKostG;

 

Hinweis

Eine wichtige Ausnahme stellen die verschiedenen Möglichkeiten zur Aufenthalts- oder Vermögensermittlung nach §§ 755, 802l ZPO dar, die mit der Reform der Sachaufklärung eingeführt wurden. Jede einzelne Auskunft wird mit einer Gebühr belegt, § 10 Abs. 2 Nr. 3 GvKostG.

werden für eine Amtshandlung die Gebühren für – zunächst – nicht erledigte Amtshandlungen (Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses) auf die Gebühren einer späteren Erledigung angerechnet werden, das heißt, es wird insgesamt nur die Gebühr für die Erledigung erhoben, § 10 Abs. 1 S. 3 GvKostG;
dürfen für eine Amtshandlung nur einmal Wegegeld und eine Auslagenpauschale von höchstens 10 EUR erhoben werden.

Der Gläubiger muss also prüfen, ob bei der Erhebung mehrerer gleichartiger Gebühren oder Auslagen mehrere Aufträge – ggf. auch fiktiv – vorliegen oder ein Ausnahmetatbestand gegeben ist. Insbesondere die fiktive Rücknahme von Aufträgen ist hier von Relevanz und wird im Rahmen der DB-GvKostG behandelt.

Faktische Monierungsbearbeitungsfrist

Gibt der GV einen unvollständigen oder fehlerhaften Auftrag zurück, so ist der Auftraggeber von ihm nach Nr. 2 Abs. 1 DB-GvKostG darauf hinzuweisen, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des auf die Rücksendung folgenden Monats ergänzt oder berichtigt zurückgereicht wird. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so liegt kostenrechtlich kein neuer Auftrag vor.

 

Hinweis

Das gilt nicht, wenn der Auftrag zurückgegeben wird, weil die Anschrift des Schuldners unzutreffend und die zutreffende Anschrift der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden konnte.

Die Konsequenzen

Im Ergebnis müssen Antragsmonierungen des GV also binnen der genannten Frist, die mindestens einen und höchsten zwei Monate beträgt, bearbeitet werden. Anderenfalls fallen die Gebühren und Auslagen für den Auftrag erneut an. Das muss bei den Postbearbeitungsprioritäten beachtet werden. Kürzere Fristsetzungen können zurückgewiesen werden, eine Fristverlängerung – etwa weil noch Unterlagen zu beschaffen sind – beantragt und gewährt werden.

 

Hinweis

Fehlt es an der Belehrung des GV über die Rechtsfolgen der Fristversäumung, kann die später beantwortete Monierung nicht zu einem neuen Auftrag führen und löst deshalb auch keine neuen Kosten aus.

Mehrere Zustellungen an Drittschuldner

§§ 829 ff. ZPO geben dem Gläubiger in Zusammenhang mit der Forderungspfändung die Möglichkeit, in einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) mehrere Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner zu pfänden.

 

Beispiel

Neben dem Arbeitslohn beim Arbeitgeber wird zugleich das Konto des Schuldners bei seinem Kreditinstitut gepfändet. Weil der Schuldner zuletzt auch arbe...

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