Im Zeitalter der Elektronik: mit Lineal und Stift

Will man jedoch die Beiordnung der Sozietät entsprechend der prozessualen höchst­richterlichen Rechtsprechung beantragen, muss man dem Formular wiederum mit Lineal und Stift zu Leibe rücken und die Zeile "Frau Rechtsanwältin/Herrn Rechtsanwalt" durchstreichen. Denn das amtliche Formular erlaubt keine Text-Löschungen via PC.

Handlungspflicht beachten

Nach Ansicht des BGH besteht sogar eine Treuepflicht des angestellten Anwalts, die Beiordnung auf den Namen der Kanzlei zu beantragen: "Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat akquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken" (BGH NJW 2011, 229).

Keine Bindung an die ZVFV

Auch wenn § 3 Abs. 1 S. 1 ZVFV n.F. inhaltliche Abweichungen von den Formularen für nicht zulässig erachtet, dürfte eine solche Streichung im Hinblick auf die bereits am 13.2.2014 ergangene BGH-Rechtsprechung unproblematisch sein (a.a.O.). Denn der BGH entschied, "dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist". Diese Rechtsprechung hat auch mit der Verordnung zur Änderung der ZVFV nichts von ihrer Aktualität und Gültigkeit verloren (vgl. auch Goebel, Änderung der ZVFV im Bundesrat eingebracht, FoVo 2014, 82).

 

Hinweis

Es besteht sicherlich auch die Möglichkeit, nach wie vor auf der letzten Seite der PfÜB-Formulare die Beiordnung zu beantragen und die erste Seite nicht auszufüllen, sofern die Beiordnung der Kanzlei beantragt werden soll. Diese Vorgehensweise führt aber möglicherweise dazu, dass das Gericht den Antrag übersieht. Empfehlenswert ist daher die zuerst genannte Vorgehensweise.

Autor: Sabine Jungbauer , gepr. Rechtsfachwirtin, München

FoVo 7/2014, S. 127 - 128

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