Nachlassvollstreckung oder Erbenhaftung?

Verstirbt der Schuldner, kann eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung nach § 779 ZPO in den Nachlass fortgesetzt werden. Ist der Nachlass aber nicht hinreichend leistungsfähig oder längst unter den Erben aufgeteilt, muss der Gläubiger seine Befriedigung bei dem Erben, der nach § 1967 BGB auch die Verbindlichkeiten des Schuldners erbt, suchen. Hierfür ist es erforderlich, einen gegen den verstorbenen Schuldner erwirkten Titel auf den Erben als dessen Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO umzuschreiben. Für eine neue Klage gegen den Erben fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Besondere Nachweisformen nach § 727 ZPO

§ 727 ZPO verlangt, dass die Rechtsnachfolge des Erben durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, wenn sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig ist. Über § 730 ZPO genügt darüber hinaus, dass der Erbe als neuer Schuldner die Rechtsnachfolge ausdrücklich eingesteht.

 

Hinweis

Als Urkunde kommt insbesondere der Erbschein in Betracht. Ihn kann der Gläubiger über §§ 13, 357 FamFG unmittelbar aus der Nachlassakte als beglaubigte Abschrift erhalten, sofern bereits ein Erbschein erteilt wurde. Fehlt es hieran, kann er ihn nach § 792 ZPO auch selbst beantragen.

 

Muster: Antrag auf Umschreibung des Titels auf den Erben

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

In der Zwangsvollstreckungssache des … – Gläubiger –

gegen den … – Schuldner –

beantragen wir im Namen und in Vollmacht des Gläubigers, uns eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils/Vollstreckungsbescheides des … vom …, Az: …, gegen … als Erbe des im Titel genannten Schuldners gemäß § 727 ZPO zu erteilen.

Der Schuldner ist am … in … verstorben. Er ist von … im Wege der

gesetzlichen
gewillkürten

Erbfolge beerbt worden.

Zum Nachweis und zur Glaubhaftmachung wird anliegend eine beglaubigte Abschrift des vom Amtsgericht – Nachlassgericht – in … am … erteilten Erbscheins überreicht.

Zum Nachweis der Rechtsnachfolge wird zunächst zur Vermeidung eines aufwändigen und kostenträchtigen Erbscheinverfahrens gebeten, den benannten Erben nach § 730 ZPO anzuhören. Es wird davon ausgegangen, dass er aufgrund der gerichtlichen Anhörung seine Erbenstellung ausdrücklich bestätigt.

Der Umstand der Rechtsnachfolge ist dem angerufenen Gericht aufgrund des Erbstreites zum Aktenzeichen … gerichtsbekannt und offenkundig, so dass davon ausgegangen wird, dass es eines Nachweises der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nicht bedarf. Anderenfalls wird um einen gerichtlichen Nachweis gebeten.

Der … ist damit Rechtsnachfolger des Schuldners nach § 1922 BGB, so dass die Voraussetzungen der Erteilung der titel­übertragenden Klausel nach § 727 ZPO gegeben sind.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird um eine zeitnahe Erledigung gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Rückblick

Lesen Sie auch in FoVo:

Arbeitshilfe: Antrag Rechtsnachfolgeklausel bei der Umwandlung, FoVo 2010, 165.

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