Nachlassvollstreckung oder Erbenhaftung?
Verstirbt der Schuldner, kann eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung nach § 779 ZPO in den Nachlass fortgesetzt werden. Ist der Nachlass aber nicht hinreichend leistungsfähig oder längst unter den Erben aufgeteilt, muss der Gläubiger seine Befriedigung bei dem Erben, der nach § 1967 BGB auch die Verbindlichkeiten des Schuldners erbt, suchen. Hierfür ist es erforderlich, einen gegen den verstorbenen Schuldner erwirkten Titel auf den Erben als dessen Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO umzuschreiben. Für eine neue Klage gegen den Erben fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Besondere Nachweisformen nach § 727 ZPO
§ 727 ZPO verlangt, dass die Rechtsnachfolge des Erben durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, wenn sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig ist. Über § 730 ZPO genügt darüber hinaus, dass der Erbe als neuer Schuldner die Rechtsnachfolge ausdrücklich eingesteht.
Hinweis
Muster: Antrag auf Umschreibung des Titels auf den Erben
An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
In der Zwangsvollstreckungssache des … – Gläubiger –
gegen den … – Schuldner –
beantragen wir im Namen und in Vollmacht des Gläubigers, uns eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils/Vollstreckungsbescheides des … vom …, Az: …, gegen … als Erbe des im Titel genannten Schuldners gemäß § 727 ZPO zu erteilen.
Der Schuldner ist am … in … verstorben. Er ist von … im Wege der
□ | gesetzlichen |
□ | gewillkürten |
Erbfolge beerbt worden.
Zum Nachweis und zur Glaubhaftmachung wird anliegend eine beglaubigte Abschrift des vom Amtsgericht – Nachlassgericht – in … am … erteilten Erbscheins überreicht.
Zum Nachweis der Rechtsnachfolge wird zunächst zur Vermeidung eines aufwändigen und kostenträchtigen Erbscheinverfahrens gebeten, den benannten Erben nach § 730 ZPO anzuhören. Es wird davon ausgegangen, dass er aufgrund der gerichtlichen Anhörung seine Erbenstellung ausdrücklich bestätigt.
Der Umstand der Rechtsnachfolge ist dem angerufenen Gericht aufgrund des Erbstreites zum Aktenzeichen … gerichtsbekannt und offenkundig, so dass davon ausgegangen wird, dass es eines Nachweises der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nicht bedarf. Anderenfalls wird um einen gerichtlichen Nachweis gebeten.
Der … ist damit Rechtsnachfolger des Schuldners nach § 1922 BGB, so dass die Voraussetzungen der Erteilung der titelübertragenden Klausel nach § 727 ZPO gegeben sind.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird um eine zeitnahe Erledigung gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Rückblick
Lesen Sie auch in FoVo:
▪ | Arbeitshilfe: Antrag Rechtsnachfolgeklausel bei der Umwandlung, FoVo 2010, 165. |
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