Sind öffentliche Register und Bundesanzeiger keine Nachweismöglichkeiten?

Beim Lesen der Entscheidung offenbart sich, wie praxisfern so manches Gericht ist. Im letzten Heft hatten wir über die Entscheidung des OLG Naumburg (FoVo 2012, 109) berichtet, das sich nicht in der Lage gesehen hatte, den Nachweis der Rechtsnachfolge durch den Blick in das immerhin amtlich geführte Internetregister www.handelsregister.de als geführt anzusehen. Nun reicht dem LG Konstanz der Blick in das amtliche Mitteilungsblatt des Bundesanzeigers nicht. Man ist ernsthaft versucht, die Frage zu stellen, warum solche Register und Veröffentlichungsorgane überhaupt mit teuren Steuergeldern unterhalten werden, wenn sie nicht geeignet sind, staatlichen Behörden Tatsachenkenntnis in rechtserheblicher Form zu verschaffen.

Praxisfern im Massengeschäft

Wenn das Landgericht meint, es sei doch gerade im Massengeschäft ein Leichtes, den immer wiederkehrenden Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu führen, zeigt dies, wie praxisfern die Richter sind. Verträge über Unternehmensnachfolgen, Fusionen oder auch Forderungskäufe füllen meist mehrere Ordner. Diese müssen von einem Notar dann zusammengefasst und jeweils als mit dem Original übereinstimmend öffentlich beglaubigt werden. Abgesehen davon, dass bei mehreren hunderttausend titulierten Forderungen von Großgläubigern wie Telekommunikations-, Energie-, Versicherungs- oder Versandhandelsunternehmen, aber auch Krankenkassen die Klauseln nicht nacheinander beantragt werden können – dies würde Jahre in Anspruch nehmen –, behalten viele Gerichte entsprechend den jeweiligen Aktenordnungen die Originalurkunde bei ihren Akten. Abschriften müssen dann nach § 750 Abs. 2 ZPO dem Schuldner zugestellt werden! Dies bedeutet einen Zeit- und Kostenaufwand, der auch mit dem Schutzzweck nicht zu rechtfertigen ist. Dem Schuldner stehen im Einzelfall hinreichende Rechtsmittel zur Verfügung, wenn er der Auffassung ist, die tatsächliche Situation entspreche nicht den Darstellungen im öffentlichen Register oder dem Bundesanzeiger.

Es gibt Alternativen!

Die Entscheidungen der Gerichte wie des OLG Naumburg und des LG Konstanz bleiben nicht ohne Konsequenzen. Sie sind Sargnägel für das staatliche Vollstreckungssystem. Gläubiger verstärken ihre vor- und außergerichtlichen Anstrengungen zur Forderungsbeitreibung, indem der Schuldner mehr als in der Vergangenheit schriftlich und telefonisch kontaktiert wird, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Auch werden zunehmend Außendienste genutzt, um den Schuldner persönlich zu besuchen, ihm den Sachverhalt offenzulegen und eine gütliche Erledigung zu suchen. Dies ist überaus erfolgreich und zugleich kostenschonend, wenn mit dem Schuldner eine Vereinbarung getroffen werden kann, die auch Sicherungsabtretungen etc. enthält. Wird berücksichtigt, dass ein Außendienstbesuch auch bereits vor der Titulierung erfolgen kann, werden die Kosten der Titulierung, der Umschreibung, des GV-Auftrages und möglicherweise der Verwertung erspart. Diese Kosten liegen um ein Vielfaches höher als der Außendienstbesuch. Das ist also auch für den Schuldner günstiger, der all diese Kosten tragen muss. Gerade hat sich ein Netzwerk von seriösen Inkassounternehmen gegründet, die kostengünstig und bundesweit Außendienst anbieten (www.iadb-online.de) und durch hinlängliche Berufsregeln auch Qualitätsmaßstäbe setzen.

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