Der einstweilige besondere Vertreter

Wurde die Erbschaft noch nicht angenommen, so stehen – außerhalb von § 779 ZPO – weder der Nachlass noch die nicht feststehenden Erben als Vollstreckungsgegner zur Verfügung. Gleichwohl muss der Gläubiger hier nicht auf die weitere Vollstreckung verzichten. Auf seinen Antrag hin hat das Vollstreckungsgericht nämlich nach § 779 Abs. 2 ZPO einen "einstweiligen besonderen Vertreter" zu bestellen, wenn

die Erbschaft noch nicht angenommen wurde;
der Erbe unbekannt ist;
ungewiss ist, ob der oder die bekannten Erben die Erbschaft angenommen haben;
kein Testamentsvollstrecker bestellt ist (dann Umschreibung auf diesen: §§ 749 Abs. 1, 748, 727 ZPO).
 

Hinweis

In diesem Fall muss allerdings beachtet werden, dass die Vollstreckung nur in den Nachlass fortgesetzt werden kann, nicht jedoch in das Eigenvermögen eines potentiellen Erben. Eine Erweiterung der Haftungssumme kann also auf diesem Wege nicht erreicht werden, so dass dieses Vorgehen nur Sinn macht, wenn ein zugriffsfähiger und zumindest hinreichend auskömmlicher Nachlass vorhanden ist.

Hier gibt es die Sterbeurkunde

Eine Abschrift der Sterbeurkunde erhält der Gläubiger nach §§ 61, 62 Personenstandsgesetz (PStG) bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Geburtsort hat. Zur Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses ist der Titel vorzulegen. Der Gläubiger kann durch entsprechende Akteneinsicht beim Nachlassgericht nach § 13, 357 FamFG feststellen, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist und der Testamentsvollstrecker sein Amt angetreten hat. Er kann eine beglaubigte Abschrift der Bestellung zum Testamentsvollstrecker verlangen, die ihm dann als öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinne von §§ 749, 727 ZPO zur Umschreibung dient.

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel , Koblenz

FoVo 7/2016, S. 121 - 124

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