Vier "Anspruchsteller" systematisch abgrenzen

Die vorliegende Entscheidung zeigt die systematische Abgrenzung zwischen der Insolvenzmasse, dem Abtretungsgläubiger, dem Gläubiger der Einzelzwangsvollstreckung und letztlich dem Schuldner auf. Als Fazit dürfte festzuhalten sein, dass die wirtschaftliche und soziale Existenz des Schuldners in jeder Konstellation durch die Gewährung eines Pfändungsfreibetrages gleich einem abhängig Beschäftigten zu sichern ist. Dies stellt außerhalb von Arbeitsverhältnissen § 850i ZPO sicher.

 

Hinweis

Der BGH lässt zwar offen, ob § 850i ZPO letztlich auch in der Zwangsverwaltung Anwendung findet, weil diese im konkreten Fall nicht beantragt war. Zwischen den Zeilen lässt sich aber lesen, dass er dies annimmt. Dafür spricht letztlich auch § 869 ZPO, der das ZVG zum Teil der ZPO macht. Ein anderes Ergebnis würde das Ende der stillen Zwangsverwaltung durch den Insolvenzverwalter bedeuten, weil jeder Grundpfandgläubiger gezwungen wäre, die Zwangsverwaltung zu beantragen, um sich den ungeschmälerten Zugriff auf die Einnahmen zu erhalten.

Grundpfandrecht setzt sich durch

Nachdem die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gesichert ist, setzt sich das Grundpfandrecht als Absonderungsrecht gegenüber dem Anspruch der Insolvenzmasse durch. Der Insolvenzgläubiger muss sich mit der Quote auf die Erträge aus der stillen Zwangsverwaltung begnügen. Der Neugläubiger kann allenfalls dann eine Chance auf Befriedigung haben, wenn der Insolvenzverwalter die belasteten Grundstücke freigeben würde und der Grundpfandrechtsgläubiger einen seine Ansprüche übersteigenden Ertrag erzielt.

 

Hinweis

Die Entscheidung zeigt, dass es jedenfalls bei höheren Forderungen sinnvoll sein kann, frühzeitig eine Zwangshypothek eintragen zu lassen, um die eigene Position zu verbessern und ggfs. zu sichern.

FoVo 6/2018, S. 114 - 118

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