1a. Gibt der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Schuldners frei, steht dem Schuldner für Forderungen aus seiner selbstständigen Tätigkeit, die von der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit umfasst sind, im Verhältnis zur Masse kein Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte zu.

1b. Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte kann für Zahlungen auf Forderungen des Schuldners aus dessen selbstständiger Tätigkeit, die zwar erst nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners beglichen werden, die aber in die Masse fallen, im Hinblick auf die nach der Freigabe vom Schuldner begründeten Neuverbindlichkeiten nicht gewährt werden.

2. Kann der Schuldner seinen Unterhalt und den seiner Familie nicht aus seiner freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erwirtschaften, kann er Unterhaltsansprüche weiterhin gegen die Insolvenzmasse geltend machen.

BGH, Beschl. v. 25.1.2018 – IX ZA 19/17

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