Insolvenzverwalter gibt Tätigkeit als Arzt frei

Der Schuldner betreibt eine Arztpraxis und behandelt nach eigener Darstellung überwiegend Kassenpatienten. Am 9.2.2017 – auf Fremd- und Eigenantrag, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung – eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Dieser erklärte gegenüber dem Schuldner mit Schreiben vom 10.2.2017, dass das Vermögen aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Orthopäde rückwirkend ab Insolvenzeröffnung nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten.

KV weiß nicht, an wen sie zahlen soll

Die zuständige kassenärztliche Vereinigung (KV) fragte am 15.2.2017 beim Insolvenzverwalter an, an wen sie die zweite Rate für das 1. Quartal 2017 (fällig am 20.2.2017), die dritte Rate für das 4. Quartal 2016 (fällig am 16.3.2017), die Restzahlung für das 4. Quartal 2016 (fällig Ende April 2017), die 3. Rate für das 1. Quartal 2017 (fällig am 19.6.2017) und die Restzahlung für das 1. Quartal 2017 (fällig Ende Juli 2017) überweisen solle.

Darauf Schuldnerantrag zur Freigabe von fast 13.000 EUR p.m.

Der Schuldner hat im Hinblick auf diese angekündigten Zahlungen beantragt, ihm mit Wirkung ab 10.2.2017 monatlich 8.813,85 EUR zur Deckung seines betrieblichen Aufwands und 4.000 EUR zur Deckung des privaten Bedarfs zu belassen. Das AG hat diesen Antrag abgelehnt, das LG hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner beantragt nunmehr, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens PKH zu bewilligen.

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