Vollstreckung ins P-Konto

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dessen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Das Konto des Schuldners wird als P-Konto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

Erhöhte persönliche Bedürfnisse

Der Schuldner macht mit seinem Antrag geltend, dass die persönlichen Lebensumstände eine Abänderung der pfändbaren Beträge rechtfertigen. Er habe zusätzliche Aufwendungen durch eine Nahrungsmittelunverträglichkeit (Weizenbestandteile) und insulinpflichtigen Diabetes mellitus.

Gläubiger wehrt sich

Der Gläubiger wurde angehört und macht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis geltend. Die Voraussetzungen des § 765a ZPO lägen nicht vor. Die eingereichte Aufstellung des Schuldners sei völlig überzogen, da nicht notwendige Kosten aufgelistet seien (Führung eines Quads, Taxifahrten, Reparaturarbeiten). Der Grundfreibetrag soll den Schuldner nicht besser stellen als andere Personen in gleicher Situation.

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