Leitsatz

Wird im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs die Zahlung einer Geldsumme Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines Pkws vereinbart, so kann der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Vollstreckungsauftrags nicht mit der Begründung verweigern, dass auch der Kfz-Brief anlässlich der Zug-um-Zug-Vollstreckung übergeben werden müsse, dies jedoch nicht tituliert sei.

AG Schwandorf, 28.8.2014 – M 742/14

1 I. Der Fall

Vergleichsvereinbarung Zug-um-Zug

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckung aus einem nach § 278 Abs. 6 ZPO zwischen den Parteien protokollierten Vergleich. Die zuständige Gerichtsvollzieherin (GV) hat die Vollstreckung nicht durchgeführt, mit dem Hinweis, dass eine Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden protokollierten Vergleich, insbesondere Zug-um-Zug gegen Rückgabe eines Pkw, nur bei Vorliegen des Briefes möglich ist. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers.

2 II. Die Entscheidung

Auszugehen ist allein vom Wortlaut des Titels

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Allein maßgeblich ist der klare Inhalt des nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich protokollierten Vergleichs. Inhalt des Vergleichs ist nach dem klaren Wortlaut (u.a.) die Zahlung einer Geldsumme Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw. Wegen des Grundsatzes der Titelklarheit ist die Vollstreckung vorliegend durchzuführen. Beiden Parteien waren vorliegend die Umstände und Hintergründe des Kaufes bekannt, insbesondere auch, dass es sich um einen Leasingvertrag handelte. Beide Parteien haben übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, was Gegenstand des Vergleichs sein soll. Das Gericht hat diesen von den Parteien gewünschten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert. Über den Fahrzeugbrief wurde vorliegend keine Vereinbarung getroffen. Dieser war nicht Gegenstand des Vergleichs und hindert die Vollstreckung nicht.

Andere Ansprüche bleiben unberücksichtigt

Sofern der so geschlossene Vergleich nunmehr ein wertmäßiges Missverhältnis (Erhalten eines Pkw ohne Brief) darstellt, fällt dieser Umstand allein in die Sphäre der Parteien und ist eine Frage eines evtl. Regresses oder anderweitiger Ersatzansprüche.

3 Der Praxistipp

Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren

Immer wieder bewahrheitet sich der Satz, dass die Zwangsvollstreckung bereits im Erkenntnisverfahren beginnt. Der Schuldnervertreter kann hier (unüberwindliche) Hindernisse setzen, indem er hohe Anforderungen an die bestimmte Beschreibung der Gegenleistung formuliert. Demgegenüber muss der Gläubigervertreter darauf achten, dass die Anforderungen nicht überspannt werden und im Einzelfall bestreiten, dass der Schuldner einen Anspruch auf eine bestimmt Beschaffenheit im Detail hat.

Im Verfahren richtig reagieren

Je stärker der Schuldnervertreter im Sinne des Schuldners eingreift, umso mehr muss der Gläubigervertreter auch darauf achten, dass bereits im Erkenntnisverfahren der Annahmeverzug herbeigeführt und dessen Feststellung ausgeurteilt oder aber eben auch in einen Vergleich als öffentliche Urkunde aufgenommen wird. Alternativ kann gerade in einem Vergleich auch ein Verfahren vereinbart werden, wie die Gegenleistung in den Besitz des Schuldners gelangt. So kann etwa eine Treuhandzahlung an den Bevollmächtigten des Gläubigers vereinbart werden, deren Weiterleitung bis zu einem gewissen Zeitpunkt verzögert wird, so dass der Schuldner Gelegenheit hat, die Sache abzuholen.

 

Musterformulierung

"Der Schuldner zahlt den sich aus Ziffer 1) dieses Vergleiches ergebenden Betrag bis zum … an den Bevollmächtigten des Gläubigers zu treuen Händen. Die Weiterleitung an den Gläubiger darf frühestens erfolgen, wenn der Schuldner die in Ziffer 1) genannte Gegenleistung bei dem Gläubiger abgeholt hat, spätestens allerdings am … "

FoVo 6/2015, S. 111 - 112

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