Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren

Immer wieder bewahrheitet sich der Satz, dass die Zwangsvollstreckung bereits im Erkenntnisverfahren beginnt. Der Schuldnervertreter kann hier (unüberwindliche) Hindernisse setzen, indem er hohe Anforderungen an die bestimmte Beschreibung der Gegenleistung formuliert. Demgegenüber muss der Gläubigervertreter darauf achten, dass die Anforderungen nicht überspannt werden und im Einzelfall bestreiten, dass der Schuldner einen Anspruch auf eine bestimmt Beschaffenheit im Detail hat.

Im Verfahren richtig reagieren

Je stärker der Schuldnervertreter im Sinne des Schuldners eingreift, umso mehr muss der Gläubigervertreter auch darauf achten, dass bereits im Erkenntnisverfahren der Annahmeverzug herbeigeführt und dessen Feststellung ausgeurteilt oder aber eben auch in einen Vergleich als öffentliche Urkunde aufgenommen wird. Alternativ kann gerade in einem Vergleich auch ein Verfahren vereinbart werden, wie die Gegenleistung in den Besitz des Schuldners gelangt. So kann etwa eine Treuhandzahlung an den Bevollmächtigten des Gläubigers vereinbart werden, deren Weiterleitung bis zu einem gewissen Zeitpunkt verzögert wird, so dass der Schuldner Gelegenheit hat, die Sache abzuholen.

 

Musterformulierung

"Der Schuldner zahlt den sich aus Ziffer 1) dieses Vergleiches ergebenden Betrag bis zum … an den Bevollmächtigten des Gläubigers zu treuen Händen. Die Weiterleitung an den Gläubiger darf frühestens erfolgen, wenn der Schuldner die in Ziffer 1) genannte Gegenleistung bei dem Gläubiger abgeholt hat, spätestens allerdings am … "

FoVo 6/2015, S. 111 - 112

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