Auszugehen ist allein vom Wortlaut des Titels

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Allein maßgeblich ist der klare Inhalt des nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich protokollierten Vergleichs. Inhalt des Vergleichs ist nach dem klaren Wortlaut (u.a.) die Zahlung einer Geldsumme Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw. Wegen des Grundsatzes der Titelklarheit ist die Vollstreckung vorliegend durchzuführen. Beiden Parteien waren vorliegend die Umstände und Hintergründe des Kaufes bekannt, insbesondere auch, dass es sich um einen Leasingvertrag handelte. Beide Parteien haben übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, was Gegenstand des Vergleichs sein soll. Das Gericht hat diesen von den Parteien gewünschten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert. Über den Fahrzeugbrief wurde vorliegend keine Vereinbarung getroffen. Dieser war nicht Gegenstand des Vergleichs und hindert die Vollstreckung nicht.

Andere Ansprüche bleiben unberücksichtigt

Sofern der so geschlossene Vergleich nunmehr ein wertmäßiges Missverhältnis (Erhalten eines Pkw ohne Brief) darstellt, fällt dieser Umstand allein in die Sphäre der Parteien und ist eine Frage eines evtl. Regresses oder anderweitiger Ersatzansprüche.

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