Sockelbetrag deckt notwendigen Lebensbedarf

Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen. Der monatlich pfandfreie Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO dient zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes eines Schuldners. Regelmäßige Zahlungen, wie Miete, Strom, Wasser etc., müssen davon beglichen werden. Die von der Schuldnerin vorgetragenen Belastungen rechtfertigen eine Erhöhung nicht, da sie betragsmäßig noch unterhalb des Sockelbetrages liegen.

Einwendungen des SU greifen nicht

Der Vortrag, dass nach Abzug der monatlichen Belastungen nurmehr 255,17 EUR zur freien Verfügung übrig seien, führt ebenfalls nicht zur Begründetheit des Antrages. Es zählt zu den notwendigen Folgen der Zwangsvollstreckung, dass ein Schuldner nicht mehr wie gewohnt über sein Vermögen verfügen kann. Privat eingegangene oder verursachte Zahlungsverpflichtungen dürfen nicht zulasten des Gläubigers berücksichtigt werden. Sollte der zur freien Verfügung stehende Betrag zum Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, kann dies nicht in erster Linie zulasten des Gläubigers berücksichtigt werden. Hierfür sind in erster Linie anderweitige Hilfestellungen, wie staatliche Zuschüsse, Sozialhilfe etc., in Anspruch zu nehmen. Zudem würde der Schuldnerin bei Aufhebung der Pfändung auch ein minderer Betrag als der angegebene Sozialhilfesatz zur Verfügung stehen, so dass die diesbezügliche Argumentation insgesamt ins Leere geht.

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