Bedingte Rücknahme des Antrages auf Vermögensauskunft

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher, die aus einer Titelabrechnung ersichtlichen Beträge in Höhe von 211,52 EUR nebst weiteren Kosten und Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung bei der Schuldnerin einzuziehen. Ferner beauftragte sie den Gerichtsvollzieher, von der Schuldnerin die Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen. In dem Auftrag heißt es weiter wörtlich:

"Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir den Auftrag schon jetzt zurück und bitten mit entsprechendem Hinweis um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin. Die Antragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses."

GV übersendet trotzdem kostenpflichtig das VV

Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft erteilt hatte. Er übermittelte der Gläubigerin das Vermögensverzeichnis und berechnete ihr dafür einen Betrag von insgesamt 43,05 EUR, nämlich eine Gebühr gemäß KV Nr. 260, 261, 604 GvKostG in Höhe von 33,00 EUR für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses zuzüglich Zustellkosten in Höhe von 3,45 EUR gemäß KV Nr. 701 GvKostG und zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 6,60 EUR gemäß KV Nr. 716 GvKostG.

Gläubiger wehrt sich gegen die Kosten

Gegen diese Kostenrechnung hat sich die Gläubigerin mit der Begründung gewandt, dass sie die in Rechnung gestellte Übermittlung eines Ausdrucks des letzten Vermögensverzeichnisses ausdrücklich nicht beantragt habe. Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das LG den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers aufgehoben, zugleich aber die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Von dieser Möglichkeit hat die Bezirksrevisorin für die Staatskasse Gebrauch gemacht.

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