Der lange Weg des Vermieters

Kommt der Schuldner mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug, kann ihm nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter nicht vor der Kündigung den Rückstand ausgleicht. Die Hoffnung, dass der bisherige Mieter dann zeitnah auszieht, stellt sich in der Praxis aber regelmäßig als Trugschluss heraus, so dass dem Vermieter als Gläubiger ein fortdauernder weiterer Schaden droht.

 

Hinweis

Da die Mietkaution nach § 551 BGB nicht mehr als drei Monatskaltmieten betragen darf, kommt auch durch deren Beanspruchung nur eine geringfügige Milderung des Schadens in Betracht. Gleichwohl zeigen die Schwierigkeiten, nach einer Kündigung eine tatsächliche Räumung herbeizuführen, auf, wie wichtig es ist, am Beginn eines Mietverhältnisses die maximale Kaution als Sicherheit zu verlangen.

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