Wertvolles von Wertlosem trennen

Im zweiten Schritt gestattet § 885a Abs. 3 ZPO dem Gläubiger, die beweglichen Sachen wegzuschaffen, verbindet dies aber mit einer entsprechenden Verwahrungspflicht, was zur Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses führt (Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 885a Rn 7). Ausgenommen von der Verwahrung sind nur solche Gegenstände, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, die also weder einen Geldwert haben noch sonst für den Schuldner oder einen Dritten von Bedeutung sein können. Hier dürfte es sich im Wesentlichen aber nur um Müll und Unrat handeln.

 

Hinweis

Auch wenn der Gläubiger nach § 885a Abs. 3 S. 3 ZPO insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, sollte mit einer unmittelbaren Vernichtung sorgsam umgegangen werden. Es liegt nahe, dass der Schuldner den Versuch unternimmt, eine unberechtigte Vernichtung zu behaupten und hieraus Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung im gesetzlichen Schuldverhältnis der Verwahrung abzuleiten, mit denen gegen die ansonsten begründeten Zahlungsansprüche die Aufrechnung erklärt wird. Selbst wenn der Schuldner am Ende mit solchen Einwendungen nicht durchdringt, kostet die Möglichkeit eines solchen Vorgehens Zeit und Geld.

Keller oder Speicher

Für die Praxis dürfte es sich anbieten, das bewegliche Mobiliar des Schuldners in einem Keller- oder Speicherraum zu lagern, bis die Verwertungszeit gekommen ist. Den hiermit verbundenen Aufwand kann der Gläubiger grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner ersetzt verlangen, wobei § 885a Abs. 7 ZPO anordnet, dass diese Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO zu behandeln sind. Es bedarf also keiner gesonderten Titulierung dieser Kosten mehr.

 

Hinweis

Der BGH hat inzwischen allerdings klargestellt, dass diese Regelung nicht für die Kosten von Räumungen gilt, die vor dem 1.5.2013 durchgeführt wurden (BGH DGVZ 2015, 108). Insoweit ist auf materielle Kostenerstattungsansprüche zurückzugreifen.

Im Hinblick auf das Risiko, dass der Schuldner die Kosten der Räumung zeitnah nicht trägt, reduziert der Vermieter auf diese Weise zumindest sein Ausfallrisiko.

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