Gebühr vom AG abgelehnt – Beschwerde GV

Die GV wendet sich gegen die vom AG getroffene Feststellung, dass ihr die verlangte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nach Nr. 207 GvKostG nicht zusteht. Die Gläubigerin hatte beantragt, "die sich ergebende Vollstreckungsforderung in Höhe eines Teilbetrags von 1.000 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich Kosten in Höhe von 44,98 EUR für diesen Auftrag beizutreiben und dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen".

Auftrag: gütliche Erledigung – Sachpfändung – ­Vermögensauskunft

Weiter hat die Gläubigerin ausgeführt: "Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der nachfolgenden Aufträge zu verfahren: Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, ist die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO zu betreiben. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden."

Was der GV an Gebühren verlangt

Die GV teilte der Gläubigerin mit, die Schuldnerin sei am 5.6.2013 nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft sei beendet. In ihrer gleichzeitig übermittelten Kostenrechnung hat die GV neben einer Gebühr für nicht erledigte Amtshandlung nach KV Nr. 604 GvKostG (Sachpfändung) und einer Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft nach KV Nr. 260 GvKostG auch eine Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG (gütliche Erledigung) nebst Auslagenpauschale nach KV Nr. 713, 714 GvKostG, insgesamt 60 EUR, in Rechnung gestellt. Die gegen die Gebühr für die gütliche Erledigung gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hatte Erfolg.

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