Pfändungsfreigrenzenverordnung 2013 verkündet

Jetzt ist es amtlich! Was angesichts der Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums in den Jahren 2013 und 2014 von 8.004 EUR (Stand 2012) über 8.130 EUR (ab 1.1.2013) auf später 8.354 EUR (ab dem 1.1.2014) absehbar war, ist jetzt auch amtlich: Im Bundesgesetzblatt wurde am 8.4.2013 (BGBl I, 2013, 710) die "Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013)" vom 26.3.2013 veröffentlicht. Damit werden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab dem 1.7.2013 um etwa 1,57 % steigen. Wegen der weiteren Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages zum 1.1.2014 steht schon jetzt fest, dass die Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.2015 um weitere mindestens 2,76 % steigen werden.

Auswirkungen bei Arbeit, Rente und Konto

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO wirken sich einerseits bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sowie Renten oder Versorgungsbezügen aus, andererseits über § 850k Abs. 1, 2 und 4 ZPO auch bei der Kontopfändung, wenn es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt.

Das sind die wichtigsten neuen Beträge

Nach der Pfändungsfreigrenzenverordnung 2013 steigt der Eckfreibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO von derzeit 1.028,89 EUR auf dann 1.045,04 EUR, d.h. um 16,15 EUR, der Beitrag für die erste unterhaltsberechtigte Person von 387,22 EUR auf dann 393,30 EUR, d.h. um 6,08 EUR, und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person von 215,73 EUR auf 219,12 EUR, d.h. um jeweils 3,39 EUR. Es bleibt höchstens ein Betrag von 2.314,82 EUR pfändungsfrei. In gleicher Weise wurden die Beiträge für wöchentliche oder tägliche Zahlungen angepasst, was in der Praxis aber kaum eine Rolle spielen sollte.

 

Hinweis

Damit ist allerdings nicht schon der gesamte unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c ZPO beschrieben. Zunächst ist das Arbeitseinkommen nämlich nach § 850c Abs. 3 nach unten auf volle 10-EUR-Beträge abzurunden. Übersteigt das Nettoarbeitseinkommen (§ 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sodann die vorgenannten pfändbaren Beträge, ist der überschießende Betrag nicht vollständig pfändbar, sondern bei dem Schuldner, der keiner Person unterhaltspflichtig ist, nur zu 70 %, bei einer unterhaltsberechtigten Person in Höhe von 50 % und bei zwei bis fünf unterhaltsberechtigten Personen um jeweils 10 % pro Person weniger. Vollständig pfändbar sind lediglich die Beträge, die ein Nettoeinkommen von 3.203,67 EUR übersteigen. Bis zum 30.6.2013 lag die Grenze noch bei 3.154,15 EUR.

Sinkende Erträge

Insgesamt müssen sich die Gläubiger damit auf sinkende Erträge aus der Pfändung von Arbeitseinkommen einstellen, was sich auch auf den von der Pfändung ausgehenden Vollstreckungsdruck auswirkt. Nachdem die Pfändungsfreigrenze auch im Insolvenzverfahren zu beachten ist, wird insbesondere auch der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase aufgrund der Abtretungserklärung einen geringeren Ertrag erzielen.

 

Beispiel

Der Schuldner ist verheiratet und hat ein Kind. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700 EUR.

Für das Arbeitseinkommen ergibt sich aus der Tabelle zu § 850c ZPO in der Fassung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 9.5.2011 folgende Berechnung: Waren bis zum 30.6.2011 noch monatlich 27,26 (2011 noch 55,01 EUR!) pfändbar, sind es ab dem 1.7.2013 lediglich 17,02 EUR, d.h. ein um 10,24 EUR niedrigerer Betrag.

Da § 850c Abs. 2 ZPO bei der Kontopfändung auf das Pfändungsschutzkonto nicht übertragen wird, ist hier der den Pfändungsfreibetrag übersteigende Betrag vollständig pfändbar. Der Schuldner hat also einen Betrag von 1.045,04 + 393,30 + 219,12 = 1.657,46 EUR auf dem P-Konto pfändungsfrei. Im Umkehrschluss sind also 42,54 EUR (bisher 68,16 EUR) pfändbar, wenn ein Betrag von 1.700 EUR eingeht. Der arbeitende Schuldner muss also zusätzlich einen Schutzantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850c ZPO stellen, um den Differenzbetrag von 42,54 EUR zu 17,02 EUR auch noch pfändungsfrei stellen zu lassen. Allerdings bedenkt das nicht jeder Schuldner.

Man kann alles auch positiv sehen: ­vorgerichtliches Inkasso!

Steigen die Pfändungsfreigrenzen, bedeutet dies zugleich, dass dem Schuldner ein größeres Einkommen zur Verfügung steht, das dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen ist, so dass er dies für eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Erhöhung der bisherigen Raten einsetzen kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass andere Gläubiger ihm diese Mittel im Wege der Zwangsvollstreckung entziehen. Es sind daher größere Anstrengungen im außergerichtlichen Forderungsinkasso zu unternehmen. Neben dem Anschreiben des Schuldners sind hier insbesondere die Instrumente des Telefoninkasso sowie des Einsatzes seriöser und qualifizierter Außendienste (www.iadb-online.de; EOS-Fields) zu nennen.

Möglichkeiten des § 850c Abs. 4 ZPO nutzen

Ist außergerichtlich mit dem Schuldner eine Einigung über eine Ratenzahlung nicht zu erzielen, so muss der Gläubiger bei sinkenden Erträgen aus der Pfändung die ihm kraft Gesetzes gegeb...

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