Zwangsvollstreckung findet dort statt, wo sich Vermögen befindet

Die Entscheidung gibt einen ganz wichtigen Fingerzeig für die Praxis: Die Sachpfändung findet nicht nur dort statt, wo der Schuldner wohnt, sondern überall dort, wo sich zugriffsfähiges Vermögen des Schuldners befindet. Das wird aus § 154 GVG, § 20 GVO abgeleitet (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2011, Rn 208).

Die Taschenpfändung findet also dort statt, wo der Schuldner sich aufhält. Wurden zuvor schon erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen, spricht also nichts dagegen, eine Taschenpfändung oder auch überhaupt jede Form von Sachpfändung am Arbeitsplatz des SU, bei seiner Lebensgefährtin oder auch in der Stammkneipe durchzuführen. Der GV ist verpflichtet, die Vollstreckung entsprechend dem Auftrag durchzuführen (§§ 58, 104 GVGA).

Mühsam, aber ertragreich

Dieser Weg setzt voraus, dass der Gläubiger bzw. sein Rechtsdienstleister sich um Informationen bemühen, wo der SU sich aufhält. Je jünger der SU ist, desto eher bietet sich die Möglichkeit, über soziale Netzwerke erfolgreich zu sein. Nicht selten weiß aber auch der Gläubiger aus dem bisherigen Geschäftskontakt, wo der Schuldner sich aufhält. Alles Weitere kann dann unmittelbar mit dem GV abgesprochen werden. Die Entscheidung stellt klar, dass dieser keinen Durchsuchungsbeschluss benötigt. Damit ist auch die Gefahr gebannt, dass der SU frühzeitig von den Absichten des Gläubigers Kenntnis erlangt.

 

Hinweis

Eine solches Vorgehen verspricht nicht nur einen hinreichenden Vollstreckungserfolg, in dem der GV auf bewegliches Vermögen des SU zugreifen kann, das er regelmäßig mit sich führt, wie etwa einen Pkw, ein Handy oder Bargeld. Vielmehr wird der SU auch den notwendigen Vollstreckungsdruck verspüren, der ihn im positiven Sinne veranlasst, mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen und eine gütliche Einigung, sei es in Form der Vollzahlung, sei es in Form eines Abfindungsvergleiches oder aber einer Ratenzahlungsvereinbarung zu suchen.

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