Die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen richtet sich nach § 890 ZPO. Handelt der SU der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf dabei den Betrag von 250.000 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Formalien beachten

Der Gläubiger muss beachten, dass der Verurteilung zu einem entsprechenden Ordnungsgeld oder zur Ordnungshaft eine Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO vorausgegangen sein muss. Die entsprechende Androhung kann in das Unterlassungsurteil aufgenommen werden und sollte dementsprechend schon mit der Klageschrift beantragt werden. Wurde dies unterlassen, sollte der Antrag unmittelbar isoliert nachgeholt werden.

Prozessuale Vorteile

Das prozessuale Vorgehen gegen eine juristische Person und ihre Organe kann prozesstaktische Vorteile erbringen. So kommt das Organ zum Nachweis, dass den rechtlichen Verpflichtungen genügt wurde, nicht in Betracht. Die Entscheidung des BGH lässt ausdrücklich die Option offen, gegen beide als Anspruchsgegner vorzugehen.

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